SGV Inhalt : Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) (2024)


Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz)

  • Inhaltsverzeichnis ausblenden
  • Normkopf
  • Fundstelle und permanenter Link zu Sonderurlaubsgesetz
  • Normverlauf
  • Druckversion


Inhaltsverzeichnis:

  • § 1 (Fn 2)
  • § 2 (Fn 5)
  • § 3 (Fn 3)
  • § 4
  • § 5 (Fn 3)
  • § 6
  • § 7
  • § 8
  • § 9 (Fn 4)
  • § 10 (Fn 6) In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Gesetz
zur Gewährung von Sonderurlaub
für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe
(Sonderurlaubsgesetz)

Vom 31. Juli 1974 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2)

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre istauf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:

1. für die leitende und helfende Tätigkeit, diein Jugendferienlagern, bei Jugendreisen, Jugendwanderungen, Jugendfreizeit- undJugendsportveranstaltungen sowie internationalen Begegnungen ausgeübt wird,

2. zur erzieherischen Betreuung von Kindern undJugendlichen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen im Rahmen der Familien- undKindererholung.

(2) Sonderurlaub ist auf Antrag auch Personen über 16 Jahre zu gewähren zurTeilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Fachtagungen in Fragen derJugendhilfe, wenn diese einer Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dienen oder aufsie vorbereiten.

(3) Die Prüfung und Anerkennung der Eignung und Befähigung desehrenamtlichen Mitarbeiters in der Jugendhilfe obliegt dem Träger der Maßnahmeoder Veranstaltung, in der der ehrenamtliche Mitarbeiter eingesetzt werden oderan der er teilnehmen soll. Die Anerkennung der Eignung und Befähigung desehrenamtlichen Mitarbeiters ist im Antrag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 vom Träger zubescheinigen.

(4) Zum ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Jugendhilfe ist geeignet undbefähigt,

a) wer über den Aufgaben- und Verantwortungsbereich in der Kinder- undJugendgruppenarbeit hinreichend unterwiesen worden ist oder bereits die fürdiese Tätigkeit erforderlichen praktisch-pädagogischen Erfahrungen undKenntnisse besitzt, oder über eine geeignete beruflich-pädagogische Vorbildungverfügt, oder

b) wer durch besondere Fähigkeiten in künstlerischen, sportlichen,handwerklich-technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Bereichen dieGruppenarbeit vertiefen und ergänzen kann.

Der ehrenamtliche Mitarbeiter muß in seiner Person die Gewähr für eine dieEntwicklung der Kinder und Jugendlichen fördernde Arbeit bieten.

(5) Der ehrenamtliche Mitarbeiter soll insbesondere an folgenden Lehrgängenteilgenommen haben:

1. an einem Kursus in Erster Hilfe;

2. an einer Grundausbildung in der Kinder- undJugendgruppenarbeit. Die Grundausbildung soll sich auf die für dieehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendhilfe wesentlichen Kenntnisse(Gruppenpädagogik, Entwicklungspsychologie, Rechts- und Versicherungsfragen,Planung und Durchführung von Maßnahmen) erstrecken.

§ 2 (Fn 5)

§ 2 (Fn 5)

(1) Sonderurlaub für die in § 1 bezeichneten Veranstaltungen und Maßnahmenist nur zu gewähren, wenn diese von einem nach § 75 Sozialgesetzbuch (SGB)Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachungvom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) in der jeweils geltenden Fassunganerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder von einem Träger deröffentlichen Jugendhilfe selbst oder in seinem Auftrag von einem öffentlichenoder anderen anerkannten Träger der Weiterbildung durchgeführt werden.

(2) Der Anspruch auf Sonderurlaub kann erst nach Ablauf von sechs Monaten,bei Berechtigten unter 21 Jahren von drei Monaten, nach der Einstellung in denBetrieb des Arbeitgebers geltend gemacht werden.

§ 3 (Fn 3)

(1) Sonderurlaub ist vom Berechtigten mit Zustimmung des Trägers der in § 1genannten Maßnahmen zu beantragen. Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vordem beabsichtigten Urlaubsantritt beim Arbeitgeber einzureichen; über ihn istinnerhalb angemessener Frist zu entscheiden.

(2) Dem Antrag auf Sonderurlaub ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungender §§ 1 und 2 vorliegen. Eine Verpflichtung zur Stattgabe besteht nicht, wennim Einzelfall der Gewährung von Sonderurlaub ein unabweisbares betrieblichesInteresse entgegensteht. Die Beteiligung des Betriebsrats richtet sich nach denVorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes.

§ 4

§ 4

Sonderurlaub nach diesem Gesetz ist bis zu acht Arbeitstagen im Kalenderjahrzu gewähren. Der Sonderurlaub kann auf höchstens drei Veranstaltungen oder Maßnahmenim Kalenderjahr aufgeteilt werden; er ist nicht auf das nächste Jahrübertragbar.

§ 5 (Fn 3)

Die in § 2 genannten Träger und Trägergruppen erhalten auf Antrag von denLandschaftsverbänden nach Maßgabe des Haushaltsplans Landesmittel zum vollenoder teilweisen Ausgleich des Verdienstausfalls, der ehrenamtlichenMitarbeitern infolge der Inanspruchnahme von Sonderurlaub für die Teilnahme anMaßnahmen im Sinne des § 1 entsteht.

§ 6

§ 6

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Sonderurlaubs, so wird bei Nachweisder Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis die Zeit der Arbeitsunfähigkeitauf den Sonderurlaub nicht angerechnet.

§ 7

(1) Regelungen in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verträgen, die demArbeitnehmer weitergehende Ansprüche gewähren, bleiben unberührt.

(2) Die Gewährung von Sonderurlaub für Angehörige des öffentlichen Dienstesals ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe richtet sich nach dengeltenden Vorschriften.

§ 8

§ 8

Arbeitnehmern, die einen Sonderurlaub nach Maßgabe dieses Gesetzes erhalten,dürfen Nachteile in ihrem Arbeitsverhältnis daraus nicht erwachsen. Das giltauch für den Nachweis der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

§ 9 (Fn 4)

§ 10 (Fn 6) In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

§ 10 (Fn 6)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Die Landesregierung überprüftdie Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet spätestens bis zum 31. Dezember2009 dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Für den Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Der Finanzminister

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1974 S. 768, geändert durch Art. 7 Haushaltsfinanzierungsgesetz v. 16. 12. 1981 (GV. NW. S. 732), Art. 4 d. 2. Haushaltsfinanzierungsgesetzes v. 24. 11. 1982 (GV. NW. S. 699). Gesetz v. 27. 3. 1984 (GV. NW. S. 211), Artikel 39 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 86 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 39 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 3

§ 3 Abs. 2 und § 5 zuletzt geändert durch Gesetz v. 27. 3. 1984 (GV. NW. S. 211); in Kraft getreten am 31. März 1984.

Fn 4

§ 9 gestrichen mit Wirkung vom 31. März 1984; durch Gesetz v. 27. 3. 1984 (GV. NW. S. 211).

Fn 5

§ 2 geändert durch Artikel 39 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 6

§ 10 neu gefasst durch Artikel 86 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000:

  • Fassung vom 01.01.2000 bis 31.12.2001
  • Fassung vom 01.01.2002 bis 27.04.2005
  • Fassung vom 28.04.2005 bis heute (aktuelle Seite)

SGV Inhalt : Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) (2024)
Top Articles
Latest Posts
Article information

Author: Sen. Emmett Berge

Last Updated:

Views: 5872

Rating: 5 / 5 (60 voted)

Reviews: 91% of readers found this page helpful

Author information

Name: Sen. Emmett Berge

Birthday: 1993-06-17

Address: 787 Elvis Divide, Port Brice, OH 24507-6802

Phone: +9779049645255

Job: Senior Healthcare Specialist

Hobby: Cycling, Model building, Kitesurfing, Origami, Lapidary, Dance, Basketball

Introduction: My name is Sen. Emmett Berge, I am a funny, vast, charming, courageous, enthusiastic, jolly, famous person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.